Angeblich haben Anlieger und Anliegen gar nichts miteinander zu tun...
von Dieter Braeg

Wer anlegt, der hört den Befehl „Feuer“. Je nach dem was er nun angelegt hat, kracht es, eine Kugel sucht das Ziel und es gibt, unter Umständen, einen Polizeieinsatz. Aber es gibt auch Anlieger die frei sind. Hier handelt es sich nicht um Leute die viel liegen, etwa den Krankenkassen auf der Tasche. Sie haben auch nicht ein Anliegen. Gibt es nun freie und unfreie Anliegen, oder gar in unserem Land noch immer Sklaven? Die unfreien Anlieger?
Angeblich haben Anlieger und Anliegen gar nichts miteinander zu tun, dazu gibt der Duden Auskunft oder jedes andere anständige Lexikon. Hat nun ein liegender Anlieger ein Anliegen, was ist der dann? Ein Anliegenanlieger? Oder Anliegenanleger der an der Börse spekuliert? Oder, wenn es politisch ist, gar ein Anliegenlügner? Wie sieht es aus, wenn ein Anlieger nun nicht liegt, ist er dann ein Stehanlieger, ein Gehanlieger oder gar, hat er ausgefallene Wünsche, ein Sonderanlieger? Fragen über Fragen. Lügt so ein Anlieger, wird er dann zum Anlüger? Wie ist das, wenn so ein Anlieger nun einen Nichtanlieger beim Ordnungsamt anzeigt, weil der das Schild Anlieger frei missachtete und sein Auto, ganz ohne ein Anliegen beim Anlieger, auf der Straße vor dem Grundstück des privilegierten Anliegerfreimenschen parkte? Das ist ein Vergehen.
Wer sich vergeht, der bekommt vom Ordnungsamt, das ein Anliegen hat, unter anderem, folgenden Satz per Brief zugestellt:
„Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl dieser durch Zeichen 250/251/253/254/255/260 gesperrt war. § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 142.BKat.“
Gleichzeitig wird für die widerrechtliche Nutzung einer mit Steuermitteln erstellten Straße, samt kostbarer Anliegerfreiasphaltierung, eine Geldstrafe in Höhe von 15.--€ fällig. Die bekommt nicht der freie Anlieger, sondern der Oberbürgermeister (Konto 66001, BLZ 31050000 Stadtsparkasse Mönchengladbach), in deren Auftrag eine Bußgeldstelle im Amt für öffentliche Ordnung, die Freiheit der Anliegerfreiareale der Stadt überwacht, beschützt und pflegt. Es versteht sich von selbst, dass die Frage zu beantworten wäre, ob man nur bei einer Kraftfahrzeugbenutzung in einer „AnliegerfreiStraße“ belangt wird. Stellt man dort ein Reitpferd ab, lustwandelt per Pedes durch das geschützte Gebiet oder radelt mit einem Koga Miyata Rad durch, gibt es da auch Bußgeldbescheide? Aber darauf gibt es keine Antwort. Wie wär’s, Mitbürgerin und Mitbürger, machen wir ein Bürgerbegehren und fordern, dass aus
ein Schild wird? |