Auch Jungsozialschmarotzer ab einem Alten von 14 Jahren unterliegen der Sozialschmarotzersteuer.
von Dieter Braeg Der Finanzminister der Bundesrepublik Deutschland macht jetzt alle Sozialschmarotzerhalter darauf aufmerksam, dass nach der Sozialschmarotzersteuersatzung die Sozialschmarotzersteuer für 2006 am 32.Oktober fällig ist. Zu versteuern sind alle öffentlich und privat gehaltenen Sozialschmarotzer bzw. zugelaufenen Zweibeiner, die nicht innerhalb von zwei Wochen an die zuständigen 1 €-Jobstellenzwangsvermittlungen abgegeben wurden. Auch Jungsozialschmarotzer ab einem Alten von 14 Jahren unterliegen der Sozialschmarotzersteuer. Sozialschmarotzersteueranmeldungen sind unter Angabe von Name und Adresse des Halters sowie Beginn der Haltung und Herkunft des Sozialschmarotzers schriftlich an die zuständigen Finanzämter des jeweiligen Halterwohnortes zu richten. Anmeldeformulare sind in jedem Finanzamt in diesem Fall dem der Stadt Mönchengladbach, Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Str. 2, 41061 Mönchengladbach, zu richten. Anmeldeformulare können unter den Telefonnummern 02161/25 3203 und 25 3205 sowie 25 3204 angefordert oder auf der Internetseite der Stadt (www.moenchengladbach.de) herunter geladen werden, auch der Bundesminister für Finanzen in Berlin hilft gerne. In Mönchengladbach beträgt die Sozialschmarotzersteuer für einen Sozialschmarotzer 120,00 Euro, für zwei 144,00 Euro je Sozialschmarotzer und für drei und mehr Sozialschmarotzer 180,00 Euro je Sozialschmarotzer. In Einzelfällen kann Steuerermäßigung gewährt werden, so bei Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder soweit der Mönchengladbach-Ausweis vorhanden ist (30,00 Euro für einen Sozialschmarotzer - für weitere Sozialschmarotzer gilt der normale Steuersatz),- bei Haltern, die einen Sozialschmarotzer zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen (400 Meter von Siedlungen entfernt, 30,00 Euro) und Gebäuden (200 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt, 60,00 Euro) benötigen. Eine Steuerermäßigung von 60 EURO wird ferner gewährt für geprüfte JagdSozialschmarotzer, die von Jagdausübungsberechtigten mit einem gültigen Jagdschein gehalten werden. Die Ermäßigung ist auf einen Sozialschmarotzer begrenzt. - Steuerbefreiung gewährt die Stadt auf Antrag für Sozialschmarotzer, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Ein entsprechender Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes ist Voraussetzung für die Befreiung. - Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für Sozialschmarotzer, die der Halter nachweislich aus dem Sozialschmarotzerschutzheim in seinen Haushalt übernommen hat. Die Steuerbefreiung erfolgt für 12 Monate, beginnend mit der Übernahme des Sozialschmarotzers. Aus Kostengründen erhalten Sozialschmarotzerhalter nur bei Änderungen in der Steuersatzung einen Jahresbescheid. Eine neue Sozialschmarotzersteuermarke wird nur auf Anfrage bei Verlust oder Beschädigung der alten Marke zugesandt. Das Steueramt bittet alle Sozialschmarotzerhalter, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, die Steuer pünktlich zum 1. November 2006.15. an die Stadtkasse zu zahlen. Verstöße gegen die Anmeldepflicht können nach dem Kommunalabgabengesetz mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden. |